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(1662-1664) Große Rechtsstreitigkeiten zwischen Breitscheid und Erdbach um die
Aspenstrut.
VII A.D.A.-B. 724, ein Aktenband vom Umfange unserer Kirchenchronik, mit
viel Latein durchsetzt.
1662. Aus dem Protokoll des Amtes Herborn.
Gemeinde Erdbach contra die Gemeinde Breitscheid.
Den 7/9 " Johan Moller, Heimberger zu Erdbach erschien nahmens seiner gemeinde
klagte mit weinenden augen, daß in dieser stund zu ihm bey die schafe (: deren er
itzo hüten musste: ) kommen v. geklagt, daß die Breidtscheider ihnen alle ihre schwein
aus der Aspenstruht eigenes gewalts weg v. inß Dorf (Breitscheid) getrieben v. gepfändet, mit vorgeben ihnen allein da zu hüten gebührte. Wan aber seine gemeinde mit ihnen die Koppelhüde mit allerley vieh daselbst hergebracht, auch
mit brief v. siegel belegen könnten, Breidscheider gleichwohl dessen allen ohngeachtet solchen gewalt mit schmeisen v. iagen ihrer Schwein biß in ihr Dorf verübet, als klagte er vber solchen frevel, mit bitt befehl zuerteilen daß ihnen ihr
vieh wieder ohn den ohrt, da es weggetrieben geliefert v. sie zur gebührenden
straf möchten gezogen werden."( Ein solcher schriftlicher Befehl an die Gemeinde
Breitscheid wurde ihm mitgegeben.)
Den 1. 8br (1.Oktober) " Erschien auß beyden gemeinden,v. zwar wegen Erdbach der heimberger, Cuntzen jost v. Hanß Conrad, wegen Breidscheid aber Georg
weiel, Enners Schmitt, peter Thomaß v. peter Lang alle geschworne, weil der
heimberger (Donges groß) krank v. bettlegerig."
Breitscheid gesteht den Erdbachern zu, daß sie
mit ihren Pferden, Kühen und Schafen in der Aspenstrut neben ihnen hüten möchten, "zu mastungszeiten aber mit ihren schweinen da zu hüten, geständen
sie ihnen nit. "
Ego (d.h. ich, der Oberschultheis): "wan schon die Erdbacher sie
überhuedet hetten, So hatte doch ihnen (den Breitscheidern) nit gebührt, die gantze Herde schwein wegzutreiben (nach Breitscheid) iagen oder zu schmeisen, sondern sie hetten vermög der polizeyordnung dem Hirten den Huet (Hut) oder
doch nuhr ein stück (schwein) abpfänden sollen.." Erdbach legt nun einen versiegelten Vertrag vor von anno 1544, der 1608 bestätigt worden wäre, und in
welchem ausdrücklich auch der Schweine gedacht würde. Breitscheid erwidert,
"sie liesen den brief in seinem wehrt, liesen auch deß Sommers ihre (Erdbach) schwein
da grasen v. waiden, in herbstzeiten aber v. wan mast wehre, könten sie
sie da nit hueden lasen, sonderlich weil viel haselnußstreüch auch große buchen da weren so voll mast hingen, beriefen sich uf den augenschein."
Die
Erdbacher entgegnen , in dem Brief sei keine bestimmte Jahreszeit angegeben, in welcher die Schweine nur da weiden dürften, übrigens hätten sie
keine 20 Schweine, wohingegen die Breitscheider über 200 Schweine hätten und
wenn alle Breitscheider Schweine 2 oder 3 Tage da gewesen, würde wohl
nicht viel mehr übrig sein. Die Breitscheider sagen , Weid und Hutgerechtigkeit sei keine Mastungsgerechtigkeit. Da weist Erdbach darauf hin, daß frü =
her auch
Übersetzung der Seite durch Hans Henn
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