1575, Mai 18, fand der Augenschein statt. Die Verordneten des Grafen, Abordnungen der zwei Gemeinden und ein großes Aufgebot von Zeugen waren zugegen. Die Zeugen waren Auswärtige, damit sie unparteiisch zeugten, aber es waren doch Leute, die längere Zeit hier tätig waren als Hirten, Knechte usw., also die Gegend kannten. Die Zeugen waren:
- 1. Philips Weller von Dillenburg
- 2. Krein Philips von Donspach
- 3. Theisges Hans Herman daselbst
- 4. Weigel Kreinchen sohn von Langen Aubach
- 5. Hoiff Hans (Hof) von Langen Aubach
- 6. Niclaus Körbmacher von Medenbach
(Die übrigen 6 waren von Erpach, Hyrssperg, Murckenbach, Ambdorff und Schonbach). Sie sollen bei ihren leiblichen Eiden und ihrer Seelen Seligkeit bezeugen, ob sich die Marksteine an den rechten Orten befinden, ob diese Orte zu ihrer Zeit den Namen hatten, der im Vertrag von 1560 steht. Nach der Vereidigung ist der Begang vorgenommen worden von Stein zu Stein "Damit aber kein partheilichkeit zu besorgen, sind beide theill abzuziehen (die Breitscheider und die Gusternhainer) gemanet worden, vnd demselben also jder seits grhorsamet." - Erster Stein im Hachelbachsgraben "vnden vfm wasser, bündig Rabenschiedt. Hat ein Zeichen eines wolffs angels. Diesen Hachelbachsgraben, zeuget erster Zeug Philips, haben vor funfzig vnd mehr Jaren, seines gedenkens die Breidtschiedter vfgehalten zu befridigung beider Gemeinden Viehes (Tränken!) ... Dritter Stein beim Rußdorn hat auch (wie alle diese Grenzsteine) das Zeichen eines Wolfsangels. Der vierte Stein bei den Buchenhecken "hat sein wolffs angel oben vfm Kopf stehen. Hier war der "vornembst Irthumb," da Gusternhain behauptet, dieses seien nicht die im Vertrag gemeinten Buckenhecken. Doch bezeugen die Zeugen, diese seien die Zeit ihres Lebens die "Buchhecken" genannt gewesen. Auch die übrigen Steine wurden am rechten Platz befunden: "Daß also alle sammt bekundiget, die Stein stehen an enden vnd orten rechtmessig nach inhalt des buchstabs im vertrag begrieffen." "Nach geschehenem begangk" haben die Verordneten des Grafen beide Teile "zur gutliche vnderhandlung vmb nachpaurlichen friedens willen" zur Einigung gemahnet. Darauf die Gusternhainer geantwortet, wenn der 4. Stein (an der Buchenhecken) ausgetan und aufs Breitscheider gesetzt würde, wollten sie mit allen andern Steinen wohl zufrieden sein "vnd ein gutlicheit annemen." Die Breitscheider antworten, in Rücksicht darauf, daß sie im Vertrag auf allen Ersatz des Schadens verzichtet hätten, welchen ihnen die Gusternhainer zugefügt hätten, da sie noch hessisch gewesen, wollten sie aus voriger Steinsetzung keinen Fuß breit schreiten, "sondern verhoffen, dabei gehandhapt zu werden mit Kerung alles Kostens und schadens." - "Als nun die gutlichheit kein Stad haben wollen, ist man ohn verrichter vnd Handlung abgezogen." - Nun setzen beide Teile ihre Rechtfertigung beim Grafen fort. Auf
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von Kornelia Pelz übersetzt
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