1356 Von der Fehde von Haiger (3)
Da urteilen die Ratleute: Kann die Gräfin beweisen, dass Johanns Knechte in ihrem Holz gehauen haben und haben ihre Förster von den Knechten Pfand genommen als rechte Buße, so wie es des Landes Gewohnheit ist, dann hat die Gräfin daran nicht unrecht getan, kann aber Johann beweisen, dass man von seinen Pferden mehr genommen hat, als es im Lande der Gräfin Gewohnheit ist, so hat sie ihm Unrecht getan und soll es wieder gut machen. -
Der Klagepunkt, welcher Breitscheid betrifft, lautet wörtlich: "Item vmb die schuldunge, als vnse vrouwe Johanne schuldiget dat he Kompe ind den van Breitscheit gelt ind andir haeue aue gedrungen haeue aen redelicher sachen ind aen gerichte. Da sprechen wir semeilichen kan vnse vrouwe gewisen als recht is dat Johan Rompe of deme dorffe zu Breitscheit eit aeuegedrungen of genomen haeue weder recht dat he vnser vrouwen dat billich kered." -
(Das heißt: Was die Klage betrifft, dass unsere Frau, die Gräfin, Johann von Haiger beschuldigt, dass er Rompe (Rompf) und denen von Breitscheid Geld und andere Habe abgedrungen habe ohne redliche Sache und ohne Gericht: Da sprechen wir sämtliche [Schiedsrichter]: kann unsere Frau genügend beweisen, dass Johann dem Rompe oder dem Dorfe Breitscheid etwas abgedrungen oder genommen habe wider Recht, dass er unserer Frau das wieder gut macht.) -
Den Beschluss möge der Klagepunkt über die gemeinsame Weide (Koppelhut) der streitenden Parteien bilden. Item um die Beschuldigung, dass unsere Frau Herrn Eberhard beschuldigt, dass er und die Seinen ihren Leuten (luyden) gewehrt haben, ihr Vieh (vee) an die Weide bei seinen Hof zu Merborren (bei Dillenburg) zu treiben, da sprechen wir sämtliche (Schiedsleute): So wie fern oder nah Herrn Eberhards Vieh an die Weide geht, soll auch seiner Anlieger (vmstoesser) Vieh fern und nah mit Recht gehen, und wo seiner Anlieger (vmbstoesser) Vieh geht, soll auch das seine mit Recht gehen. Und wo Herr Eberhard und die Seinen das gewehrt haben und unsere Frau das beweisen kann, soll er ihr das wieder gut machen.
(Abschrift im Staatsarchiv zu Wiesbaden;
gedruckt in Arnoldis historischen Denkwürdigkeiten, S. 85 ff)
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von Kornelia Pelz übersetzt
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